Tom Fahrdienste Telefonnummer0211 - 82 85 54 80
Wir machen das schon..

Verordnung einer Krankenbeförderung - Muster 4

Neuer Transportschein ab Juli 2020

Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten nach § 60 SGB V, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind und vom Arzt verordnet wurden.

Welches Fahrzeug dabei benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall und wird vom Arzt entschieden. Hier wird meist zwischen Sitzend, Rollstuhl, Tragestuhl und dem sogenannten Liegendtransport unterschieden.

In folgenden Fällen dürfen die Krankenkasse die Fahrkosten in Höhe des Betrages, der die Zuzahlung übersteigt, übernehmen:

  1. Fahrten zu stationären Behandlungen,
  2. Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung gemäß § 115a SGB V, wenn dadurch eine aus medizinischen Gründen an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 SGB V verkürzt oder vermieden werden kann und
  3. Fahrten zu einer ambulanten Operation gemäß § 115b SGB V im Krankenhaus oder zu einer ambulanten Operation in der Vertragsarztpraxis sowie bei in diesem Zusammenhang erfolgender Vor- oder Nachbehandlung, wenn dadurch eine aus medizinischen Gründen an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 SGB V vermieden wird oder diese nicht ausführbar ist.

Fahrten zu einer ambulanten Behandlung dürfen die Krankenkassen nur in besonderen Ausnahmefällen übernehmen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in der sogenannten Krankentransport-Richtlinie festgelegt hat.

Hierzu gehören Fahrten zu ambulanten Behandlungen mit einem vorgegebenen Therapieschema, welches mit einer hohen Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum verbunden ist. Dabei muss diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Versicherten in einer Weise beeinträchtigen, dass die Beförderung des Versicherten zur Vermeidung von Schaden an dessen Leib und Leben unerlässlich ist. Die Voraussetzungen sind regelhaft bei Fahrten zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie sowie zur ambulanten Dialysebehandlung erfüllt.

Weiterhin werden die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung u.a. dann erstattet, wenn Versicherte einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (Blindheit) oder "H" (Hilflosigkeit) besitzen oder eine Einstufung in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 nachweisen können. Bei der Einstufung in den Pflegegrad 3 muss zugleich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegen, die einen Bedarf an einer Beförderung zur Folge hat. Die Verordnungsvoraussetzungen sind auch bei Versicherten erfüllt, die bis zum 31.12.2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 01.01.2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind. Durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, welches zum 01.01.2019 in Kraft getreten ist, gelten Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen für diesen Personenkreis mit Ausstellung der ärztlichen Verordnung als genehmigt (sogenannte Genehmigungsfiktion). Krankenfahrten sind Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem privaten PKW, einem Mietwagen (i. S. des § 49 Personenbeförderungsgesetzes) oder Taxi (i. S. des § 47 Personenbeförderungsgesetz) durchgeführt werden. Ist für die Beförderung hingegen aus medizinischen Gründen ein Krankenwagen (KTW) erforderlich, ist weiterhin eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.

Versicherte, die kein Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ sowie keine Einstufung in den Pflegegrad 3 mit vorliegender dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, 4 oder 5 besitzen, jedoch vergleichbar in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen, haben ebenfalls einen Anspruch auf die Übernahme der Fahrkosten. In diesen Ausnahmefällen ist ebenfalls eine vorherige Genehmigung der Krankenkassen erforderlich.

Versicherte haben 10 Prozent des Fahrpreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten als gesetzliche Zuzahlung selbst zu tragen. Bei Fahrkosten müssen die Zuzahlungen auch für Kinder und Jugendliche geleistet werden. Bei Fahrten im Zusammenhang mit stationären Behandlungen zahlen Versicherte für die erste und letzte Fahrt eine Zuzahlung. Dies gilt auch für Fahrten im Zusammenhang mit stationsersetzenden ambulanten Operationen.

Unsere Einsatzmöglichkeiten

Wir führen Krankenbeförderungen mit Rollstuhl, Tragestuhl, liegend und natürlich auch sitzend in Düsseldorf und Umgebung durch. Dabei spielt es keine Rolle, bei welcher Krankenkasse Sie sind. Lassen Sie sich von Ihrem behlandelnden Arzt einfach eine "Verordnung einer Krankenbeförderung" ausstellen. Rufen Sie uns an und stimmen mit uns einen Abholungstermin ab. Wir kümmern uns um den Rest.

TOM Fahrdienste Rollstuhlbeförderung
Rollstuhltransport

Egal ob im Rollstuhl oder E-Rollstuhl. Wir bringen Sie sicher ans Ziel.

..mehr Infos
TOM Fahrdienste Tragestuhl
Tragestuhltransport

Egal ob im Rollstuhl oder E-Rollstuhl. Wir bringen Sie sicher ans Ziel.

..mehr Infos
TOM Fahrdienste Liegendbeförderung
Liegendtransport...

Egal ob im Rollstuhl oder E-Rollstuhl. Wir bringen Sie sicher ans Ziel.

..mehr Infos