Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten nach § 60 SGB V, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind und vom Arzt verordnet wurden.
Versicherte haben 10 Prozent des Fahrpreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten als gesetzliche Zuzahlung selbst zu tragen. Bei Fahrkosten müssen die Zuzahlungen auch für Kinder und Jugendliche geleistet werden. Bei Fahrten im Zusammenhang mit stationären Behandlungen zahlen Versicherte für die erste und letzte Fahrt eine Zuzahlung. Dies gilt auch für Fahrten im Zusammenhang mit stationsersetzenden ambulanten Operationen.
Wobei es bei Serienfahrten, je nach Krankenkasse, zu einer unterschiedlichen Auslegung bezüglich des Eigenanteils kommt. So gibt es Krankenkassen die für jede Fahrt, sogar Hin- und Rückfahrt, jeweils einen Eigenanteil erheben und andere, die diesen nur für die erste und die letzte Fahrt fordern. Bei Fahrten mit Wartezeit wird diese ausschließlich der Rückfahrt zugerechnet.
Eine Befreiung von der Zuzahlung können Patienten erhalten, die ihre persönliche Belastungsgrenze erreicht haben.
Auf Antrag bei der Krankenkasse werden Sie dann für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen freigestellt.
Für die Belastungsgrenze sind alle Zuzahlungen, also nicht mehr nur wie bisher die für Arznei- u. Verbandsmittel, Fahrkosten und Heilmittel, sondern auch bspw. die Zuzahlungen im Krankenhaus, bei stationären Vorsorge- u. Reha-Leistungen sowie weitere Hilfsmittel, die bisher unberücksichtigt blieben, einzubeziehen.
Viele Krankenkassen bieten die Möglichkeit, die Zuzahlungsbefreiung durch Vorabzahlung der 1%- oder 2%- Belastungsgrenze schon im Voraus zu erhalten.
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse. Die Belastungsgrenze ist schneller erreicht als Sie denken.
Wir führen Krankenbeförderungen mit Rollstuhl, Tragestuhl, liegend und natürlich auch sitzend in Düsseldorf und Umgebung durch. Dabei spielt es keine Rolle, bei welcher Krankenkasse Sie sind. Lassen Sie sich von Ihrem behlandelnden Arzt einfach eine "Verordnung einer Krankenbeförderung" ausstellen. Rufen Sie uns an und stimmen mit uns einen Abholungstermin ab. Wir kümmern uns um den Rest.
Egal ob im Rollstuhl oder E-Rollstuhl. Wir bringen Sie sicher ans Ziel.
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